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MERKBLATT 

Bruttovergütung im Arbeitsrecht.

Die Abgabe- und Steuerkosten der Arbeitnehmervergütung, die von dem Arbeitgeber gesetzlich an die Sozialversicherungsträger und Fiskus geleistet werden, entsprechen durchschnittlich ca. 43 % des Nettogehalts des Arbeitnehmers. Die Bruttokosten des Arbeitnehmergehalts sind die Sozialversicherungsabgaben, die Lohn- und Kirchensteuer sowie die freiwilligen sozialen Leistungen, die zusätzlich zu dem vereinbarten Nettogehalt des Arbeitnehmers als Lohnkosten zu berücksichtigen sind. Nachfolgend werden die Grundsätze der Bruttovergütung dargestellt.

Sozialversicherung.

Die Sozialversicherung des Arbeitnehmers ist in dem Sozialgesetzbuch (SGB) und den Sozialversicherungswerken geregelt. Die Sozialversicherung deckt die Kosten der Krankenversicherung (SGB V), der Pflegeversicherung (SGB XI), der Unfallversicherung (SGB VII), der Rentenversicherung (SGB VI) und der Arbeitslosenversicherung (SGB III) der Arbeitnehmer. Bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern beteiligt sich der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 257 SGB V mit dem Arbeitgeberzuschuss an der privaten Krankenversicherung. Die Kosten der Sozialversicherung entsprechen durchschnittlich bis zu 30 % der Nettovergütung des Arbeitnehmers und werden, haftungsbewehrt, von dem Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil und als Arbeitnehmeranteil an die Sozialversicherungsträger geleistet.

Lohnbesteuerung. 

Die Grundsätze der Lohnbesteuerung sind in den §§ 38 ff. EStG und den steuerrechtlichen Spezialgesetzen geregelt. Der Steuerschuldner der Lohnsteuer ist gesetzlich der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer als Steuerschuld des Arbeitnehmers an das Finanzamt ab.

Die Lohnsteuer hat einen variablen Steuersatz, abhängig von der Steuerklasse (Steuerklassen I – VI gemäß § 38b EStG) und dem Einkommenssteuertarif des Arbeitnehmers (§32a EStG). Die Lohnsteuerklassen sind gesetzlich wie folgt geregelt:

Steuerklasse 1: Arbeitnehmer ledig / Arbeitnehmer verheiratet, verwitwet, geschieden, ohne dass die Voraussetzungen der Steuerklassen III oder IV erfüllt sind; Steuerklasse 2: Arbeitnehmer alleinerziehend; Steuerklasse 3: Arbeitnehmer verheiratet, der Ehegatte gehört zu der Steuerklasse V / Übergangsregulierung für Verwitwete und Geschiedene; Steuerklasse 4: Arbeitnehmer verheiratet, die Voraussetzungen der Steuerklasse III sind nicht erfüllt; Steuerklasse 5: Arbeitnehmer verheiratet, der Ehegatte gehört zu der Steuerklasse III; Steuerklasse 6: Arbeitnehmer, die von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen.

Für das jährliche Nettogehalt von aktuell bis EUR 11.604,00 (Grundfreibetrag 2024) fällt keine Lohnsteuer an.

Freiwillige soziale Leistungen.

Zu den freiwilligen sozialen Leistungen gehören die Leistungen, die im betrieblichen Interesse zugunsten des Arbeitnehmers zusätzlich zu dem vereinbarten Gehalt erbracht werden, z.B. die Fortbildungsleistungen, die Geldleistungen für das zusätzliche Werkzeug des Arbeitnehmers. Zu unterscheiden sind die steuerfreien und die lohnsteuerpflichtigen sozialen Leistungen des Arbeitgebers. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die freiwilligen sozialen Leistungen steuerfrei behandelt, §§ 3, 3b EStG.

Beispielsrechnung 1: Arbeitnehmer / Regeleinkommen, Steuerklasse 1.

Monatliches Nettogehalt des Arbeitnehmers: EUR 2.000,00. Die Sozialversicherung: EUR 622,63 (31,5 %). Die Lohnbesteuerung: EUR 335,26 (ca. 17 %). Die Bruttovergütung nebst Abgaben: EUR 2.957,89.

Beispielsrechnung 2: Arbeitnehmer / Grundfreibetrag, Steuerklasse 1.

Monatliches Nettogehalt des Arbeitnehmers: EUR 900,00. Die Sozialversicherung: EUR 239,97 (26,7 %). Die Lohnbesteuerung: EUR 0,00 (Grundfreibetrag). Die Bruttovergütung nebst Abgaben: EUR 1.139,98.

Zusammenfassung.

Zu den Lohnkosten des Arbeitgebers gehören das Nettogehalt, die Kosten der Sozialversicherung, die Steuerkosten und die betriebsbezogenen sozialen Leistungen an die Arbeitnehmer. Rechtlich werden einige dieser Kosten, z.B. die Lohnsteuer, dem Arbeitnehmer zugeordnet, die wirtschaftliche Last dieser Kosten trägt der Arbeitgeber. Die Vergütungsmodelle und die Arbeitnehmerkosten sollen von dem Arbeitgeber, abhängig von seinem Unternehmensvorhaben und -Gegenstand, planerisch berücksichtigt werden.

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