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MERKBLATT 

Einstweiliger Rechtsschutz im Markenrecht.

Aktuelle Rechtsverletzungen im Markenrecht können in der rechtlichen Praxis effizient mit einer Abmahnung oder im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werden. Es handelt sich um inzidente Rechtsschutzmechanismen, die schneller als ein Klageverfahren zum Anerkenntnis und zur Durchsetzung der Markenrechte führen können. Nachfolgend werden die Grundsätze der markenrechtlichen Abmahnung und des markenrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzes dargestellt.

Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung.

Wird eine Verletzung der Markenrechte festgestellt, wird in vielen Fällen die Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung die zeitnahe Beseitigung der Markenrechtsverletzung bewirken können.

Dabei handelt es sich um eine Aufforderung an die Gegenseite zur Unterlassung der Markenrechtsverletzung, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Unterlassungserklärung und einer Erklärung zur Geldstrafe für den Wiederholungsfall. Für den Fall fehlender Mitwirkung wird die Unterlassungs- und Schadensersatzklage angekündigt.

Soll ein Unternehmen, auf der anderen Seite, mit einer unberechtigten Abmahnung konfrontiert sein, ist eine umgehende Prüfung der rechtlichen Verteidigung geboten. Geprüft werden die Markenrechte des Abmahnenden, der Umfang der bestehenden Markenrechte sowie die geltend gemachten Schadensersatz- und Kostenfolgen.  

Einstweiliger Rechtsschutz.

Der Einstweilige Rechtsschutz gemäß §§ 916, 935 ff. ZPO bietet dem Rechtsinhaber die Möglichkeit, über die Verletzung der Markenrechte, die aktuell stattfindet, kurzfristig eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen und die gerichtlichen Maßnahmen der Unterlassung zu erwirken. Einstweiliger Rechtsschutz ist in der rechtlichen Praxis insbesondere in den Bereichen Warenimport, Ausstellungen, Werbepräsentationen, digitale Werbung und digitale Präsenz von großer Bedeutung.

Erstinstanzlich sind im Markenrecht für die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz, unabhängig von dem Streitwert, die zivilen Landgerichte zuständig, § 140 MarkenG. Bei den Landgerichten besteht der Anwaltszwang, der Antragsteller muss sich somit rechtsanwaltlich vertreten lassen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist grundsätzlich am Ort der Markenrechtsverletzung begründet, §32 ZPO. Bei Markenrechtsverletzungen, die im Internet stattfinden, besteht ein fliegender örtlicher Gerichtsstand, somit ist jedes Landgericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für den Verfügungsantrag zuständig.

Die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind das Vorliegen der Markenrechtsverletzung (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der Rechtsschutzmaßnahmen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind dem Gericht in dem Verfügungsantrag darzulegen und zu beweisen, wobei für die Dringlichkeit der Rechtsschutzmaßnahmen im Markenrecht eine gesetzliche Vermutung besteht, § 140 Abs. 3 MarkenG.

Gegen den erwarteten unberechtigten Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung kann sich der potentielle Antragsgegner mit einer Schutzschrift verteidigen, § 945 a ZPO. Die Schutzschrift wird bei dem elektronischen Schutzschriftenregister gemäß § 945a Abs. 1 ZPO hinterlegt und gilt somit als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht. Gegen die bereits erlassene einstweilige Verfügung kann der Antragsgegner einen Widerspruch gemäß §§ 936, 924 ZPO einlegen. Bei einem Widerspruch wird die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht gehemmt, § 924 Abs. 3 ZPO, die Sache wird dennoch in ein Streitverfahren überführt, mit dem der einstweilig erlassene Titel revidiert werden kann.

Zusammenfassung.

Zur Durchsetzung der Markenrechte bieten sich effiziente Rechtschutzmöglichkeiten im Vorweg des Klageverfahrens. Zugleich bestehen effiziente Rechtsschutzmöglichkeiten für die Fälle unberechtigter inzidenter Inanspruchnahme der Markenrechte. Aufgrund der Komplexität der Rechts- und Verteidigungsmittel sowie kurzer Erklärungsfristen der Parteien bedarf es im Streitfall stets der rechtsanwaltlichen Beratung.

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