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MERKBLATT 

Besteuerung und Abgaben im Zollverfahren.

Die Verpflichtung, die Zoll- und Einfuhrabgaben auf den Warenimport zu entrichten, wird generell als Zollschuld bezeichnet. Das Zollschuldrecht ist maßgeblich durch die Regelungen des Unionszollkodex und des nationalen Zollrechts reguliert.

Zollabgaben.

Die Zollabgaben sind Einfuhrzölle für bestimmte Waren, die wirtschaftspolitisch als Finanz- und Schutzzölle von den Import- und Exportländern der Europäischen Union erhoben werden.

Die Ermittlung der Zollsätze erfolgt nach der technischen Beschaffenheit der Ware oder unter der Anwendung der elfstelligen Warennummer, welche der internationalen TARIC-Nummer nebst der nationalen EZT-Stelle entspricht. 

Die nationale Zollverwaltung bietet zur Ermittlung der Tarife und der Zollabgaben das elektronische Portal „EZT-online“.

Einfuhrbesteuerung.

Für bestimmte Warengruppen, zum Beispiel für die Energieerzeugnisse, Strom, Tabak, Kaffee, entstehen bei der Überlassung der Waren dem Bestimmungsgebiet spezielle Verbrauchssteuern. Sie werden auf den tatsächlichen Vorgang des Warenübergangs in das Zollgebiet erhoben. Die entsprechenden Steuersätze der Verbrauchssteuern werden in den Steuergesetzen nach den Subjekten der Besteuerung reguliert, unter anderen, im EnergieStG, im StromStG, im TabStG.  

Das deutsche Steuerrecht regelt zudem die allgemeine Einfuhrumsatzsteuer als eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung, § 21 UStG.

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Die Einfuhrumsatzsteuer wird mit dem Antrag des Importeuers auf die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr fällig. Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt von der Zollverwaltung mit dem Erlass des Steuerbescheides. Bei dem Steuerbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, welcher nach den allgemeinen Regeln des Steuer- und Abgabenrechts anfechtbar und bestandkräftig wird.

Der Steuersatz der Einfuhrumsatzsteuer entspricht regulär 19 %, ermäßigt 7 %, der steuerlichen Bemessungsgrundlage der Importware. Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert der Ware zzgl. der Transaktionskosten der Ware, welche gemäß § 11 UStG ermittelt werden. Die Transaktionskosten sind, unter anderen, die Kosten der Lieferung und der Beförderung der Ware bis zum ersten Bestimmungsort in der Europäischen Union, die Zollabgaben, die etwaigen Verbrauchssteuern sowie sonstige gesetzliche Kosten.

Die §§ 2 bis 12 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) regeln für bestimmte Waren Ausnahmen und Befreiungen von der Import-Besteuerung, zum Beispiel für bestimmte Werbedrücke und Werbemittel sowie für bestimmte Gegenstände des wissenschaftlichen und kulturellen Charakters. Zudem gelten für die Waren, die im Inland umsatzsteuerfrei sind, die allgemeinen Umsatzsteuerbefreiungen gemäß § 5 UStG und § 25c UStG.

Ausfuhrbesteuerung.

Exportgeschäfte in die Drittländer sind grundsätzlich handelspolitisch begünstigt. Für die Exportgeschäfte aus den Ländern der EU können dennoch Ausfuhrzölle festgesetzt werden. Regulär werden keine Ausfuhrumsatzsteuern erhoben.

Zusammenfassung.

Die Abgabenfestsetzungen erfolgen auf der Grundlage der Wert- und Tarifermittlungen des Warenimporteuers. Sinnvoll ist bei der Planung der Importgeschäfte die Hinzuziehung der rechtsanwaltlichen Berater, welche die Ermittlungen der Abgaben-, der Besteuerungsgrundlagen und der steuerlichen Berichtigungen unterstützen.

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