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MERKBLATT 

Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG.

Die Arbeitnehmerüberlassung, die zeitliche Überlassung der Arbeitnehmer des Verleiherbetriebs an den Entleiherbetrieb, wird durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 AÜG bedarf die Arbeitnehmerüberlassung, unter Ausnahmen der § 1 Abs. 3 AÜG, § 1a Abs. 1 AÜG, der Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Für manche Wirtschaftszweige, unter anderen für die Baubranche, gelten arbeits- und sozialrechtliche Besonderheiten.    

Die Arbeitnehmerüberlassung ist von der internationalen Entsendung der Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) zu unterscheiden. Eine Entsendung liegt vor, wenn die Arbeitnehmer in einem anderen Land mittelfristig im Auftrag des Arbeitgebers tätig sind. Die Entsendung ist meldepflichtig bei den Sozialversicherungs- und Zollbehörden, bedarf jedoch keiner Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit.

Zulässige Arbeitnehmerüberlassung.

Die Arbeitnehmerüberlassung wird bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich beantragt. Zuständig für das Genehmigungsverfahren sind, je nach Sitz des Verleiherbetriebs, die Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg.

Die Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung gilt gemäß § 2 AÜG zunächst für ein Jahr und kann verlängert werden. Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiherbetrieb drei aufeinanderfolgende Jahre mit der Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung tätig ist. Die zulässige Dauer der Arbeitnehmerüberlassung eines Leihmitarbeiters entspricht im Einzelfall 18 Monaten und beginnt neu bei einer Unterbrechung von über 3 Monaten.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung aus dem EU-Ausland muss der Verleiherbetrieb für die Leiharbeitnehmer bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern die A1-Bescheinigungen beantragen. Die A1-Bescheinigungen bestätigen den Sozialversicherungsstatus der Leiharbeitnehmer und müssen vor der Einreise ins Zielland für die Kontrollen vorliegen.

Für die Arbeitnehmerüberlassung aus dem EU-Ausland besteht zusätzlich die Meldepflicht bei der Zollverwaltung gemäß § 17b AÜG. Für die Arbeitseinsätze der Drittstaatsangehöriger EU-Arbeitnehmer kann die Beantragung eines (Vander Elst) Visums erforderlich sein.

Von der generellen Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung sind gemäß § 1 Abs. 3 AÜG, § 1a Abs. 1 AÜG für die speziellen wirtschaftlichen Fälle Ausnahmen geregelt. Besonders relevant sind folgende Ausnahmen:

  • Ausnahme für die Arbeitgeber desselben Wirtschaftszweigs zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiherbetrieb und Verleiherbetrieb geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
  • Ausnahme für Konzernunternehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
  • Ausnahme für gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung, wenn die Leihmitarbeiter nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden,
  • Ausnahme für Verleiherbetriebe mit weniger als 50 Beschäftigten, die zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen Arbeitnehmer, die nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden, bis zur Dauer von zwölf Monaten überlassen, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wird.

In den benannten Fällen bedarf der Verleiherbetrieb keiner Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Es besteht dennoch die Anzeigepflicht gemäß § 1a AÜG und die Meldepflichten bei den Sozial- und Zollbehörden.

Vertragsrecht bei der Arbeitnehmerüberlassung.

Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zwischen dem Verleiherbetrieb und dem Entleiherbetrieb. Der Vertrag regelt im Einzelnen die Auftragsabwicklung aufgrund der erlaubter Arbeitnehmerüberlassung. 

Vor der Arbeitnehmerüberlassung sollen die bestehenden Arbeitsverträge der Arbeitnehmer mit dem Verleiherbetrieb auf die Möglichkeit der Arbeitnehmerüberlassung und die gesetzliche Konformität der Arbeitsverträge überprüft und, wenn erforderlich, angepasst werden. 

Die benannten Verträge unterliegen der Kontrolle der Agentur für Arbeit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung.

Die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung hat arbeits- und sozialrechtliche Folgen im Verhältnis zu dem Leiharbeitnehmer und wird mit einem Bußgeld gemäß § 16 AÜG geahndet. Die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung kann strafrechtlich gemäß § 15 AÜG geahndet werden, wenn ausländische Leiharbeitnehmer überlassen werden, die die Tätigkeit nicht ausüben dürfen.

Zusammenfassung. 

Die Arbeitnehmerüberlassung und das Genehmigungsverfahren der Arbeitnehmerüberlassung sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie im einschlägigen Arbeits-, Sozial- und Aufenthaltsrecht geregelt. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer (im Ausland) soll zur effizienten Abwicklung der Aufträge stets arbeitsrechtlich und betriebswirtschaftlich vorbereitet sein.

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