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SARL / UNTERNEHMEN GRÜNDEN

» Unsere Spezialisten beraten Sie zu der Unternehmensgründung, Rechnungslegung und Besteuerung des Unternehmens in Frankreich.

» Unsere Spezialisten begleiten die Gründung, die Registeranmeldung, die Steuer-/Finanzanmeldung des Unternehmens.

Französische Société à responsabilité limitée (SARL). Gründung und rechtlicher Status.

Rechtsanwaltsgesellschaft  FAITZER, Hamburg, Berlin, Straßbourg.

Die französische Société à responsabilité limitée (SARL) ist die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die der deutschen GmbH entspricht. Gesetzlich reguliert ist die SARL in dem französischen Handelsgesetzbuch (Code de Commerce). Zu unterscheiden ist die französische SARL von der luxemburgischen SARL, für welche die gesetzlichen Regelungen Luxemburgs gelten.

Gründung einer SARL in Frankreich.

Die Gründung einer französischen SARL erfolgt in folgenden Schritten: Wahl der Firma und der Handelszeichen des Unternehmens (markenrechtliche Prüfung im INPI-Register); Abschluss der Mietverträge über die gewerblichen Räumlichkeiten des Unternehmens; Abschluss eines Gesellschaftervertrags in der einfachen Schriftform (eine notarielle Form ist erforderlich, wenn in die Gesellschaft Immobilien als Sacheinlagen bei der Gründung eingebracht werden); Eröffnung eines Geschäftskontos des Unternehmens; Einzahlung des gesetzlichen Stammkapitals, bei einer SARL entspricht der gesetzliche Mindeststammkapital seit 2003 nur EUR 1,00 (die französische SARL steht somit im wirtschaftlichen Wettbewerb zu der luxemburgischen SARL-S, die ebenfalls mit EUR 1,00 gegründet wird); Anmeldung der Unternehmensgründung zu dem Handelsregister (Registre du Commerce et des Sociétés, RCS); Beantragung einer Steuernummer. Die rechtlich abgeschlossene SARL-Gründung in Frankreich beansprucht regulär 5 bis 10 Wochen.

Gesellschaftsrechtliche Struktur der französischen SARL.

Die SARL hat Gesellschafter, die als Anteilseigner an der SARL wirtschaftlich berechtigt sind. Der rechtliche Status eines SARL-Gesellschafters ist in dem Kapitel III, ab L223-2 Code de Commerce geregelt. Der Gesellschafter ist verpflichtet, die satzungsmäßig übernommene Kapitaleinlage an die Gesellschaft zu leisten. Der Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe seiner satzungsmäßigen Kapitalbeteiligung, darüber hinaus besteht für die Gesellschafter grundsätzlich keine Haftungspflicht. Der Grundsatz der Haftungsbeschränkung auf den Kapitalanteil des Gesellschafters ist für die Rechtsform der SARL ebenso wie bei der deutschen GmbH maßgeblich. Die Geschäftsführung der SARL (Gerants de SARL) ist in dem Kapitel III, ab L223-18 Code de Commerce geregelt. Die Gesellschaft kann von einem oder von mehreren Geschäftsführern vertreten werden. Satzungsmäßig wird entweder die unabhängige Einzelvertretung durch jeden Geschäftsführer oder die einstimmige Gesamtvertretung der Gesellschaft durch alle Geschäftsführer vorgesehen. Die Geschäftsführer vertreten die SARL nach außen und schließen für die SARL die Rechtsgeschäfte. Der rechtliche Status eines Geschäftsführers wird in das elektronische Handelsregister RCS eingetragen und kann eingesehen werden. Die Geschäftsführung einer SARL hat Pflichten zur regulären Berichterstattung, zumindest jährlich, gegenüber den Anteilseignern, hat die Überwachungspflichten über die wirtschaftliche und die betriebswirtschaftliche Situation der Gesellschaft, die Wettbewerbs- und Geheimhaltungspflichten, die Buchführungs- und die Rechnungslegungspflichten, die Pflicht zur Krisenüberwachung der Gesellschaft. Die Geschäftsführung haftet gegenüber der Gesellschaft und den Dritten für die ordnungsgemäße Geschäftsführung mit dem eigenen Vermögen. Die Übernahme der Geschäftsführerstelle in der SARL ist somit mit den umfangreichen gesetzlichen Pflichten und Haftungsrisiken verbunden und wird in den meisten Fällen von der SARL über den Geschäftsführervertrag vergütet.

Besteuerung und Rechnungslegung der französischen SARL.

Die SARL unterliegt der Rechnungslegungspflicht nach dem französischen Handels- und Steuerrecht. Als Kapitalgesellschaft ist eine SARL zur doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. 

Das Jahresergebnis einer Kapitalgesellschaft unterliegt der Ergebnisbesteuerung. Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden mit der Körperschaftssteuer Impôt sur les Sociétés (IS) zu dem gesetzlichen Steuersatz 25 % des steuerbaren Gewinns belastet. Die Gewerbesteuer CVAE wird ab 2027 nicht mehr erhoben. Zum Vergleich, die Gesamtgewinnbesteuerung mit der KSt und mit der GewSt in Deutschland entspricht bei mittelständischen Kapitalgesellschaften durchschnittlich etwa 30 % des steuerbaren jährlichen Gewinns. Kleinunternehmen mit dem Jahresgewinn bis EUR 40.000,00 werden in Frankreich zu dem Steuersatz 15 % gewinnbesteuert. In Deutschland fehlt eine vergleichbare Regelung für Kleinunternehmen.

Die wirtschaftlichen Vorgänge der Kapitalgesellschaft werden mit der Umsatzsteuer (TVA) und mit den einzelnen Verkehrssteuern, z. B. mit der Einfuhrumsatzsteuer, belastet. Der reguläre Steuersatz entspricht 20 %.

Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft wird dem Finanzamt vierteljährlich gemeldet und vorgeleistet, nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres wird die Steuerlast der Gesellschaft abschließend abgerechnet.

Rechtliche Empfehlung zu der SARL-Gründung.

Die französische SARL ist neben der SAS (französische Aktiengesellschaft) die meist gewählte Form des Unternehmens in Frankreich. Bei der Gründung einer SARL sollen wichtige Faktoren der Kapitalaufbringung, der Geschäftsführung, der Stimmverteilung der Kapitaleigner, der Auseinandersetzungsverfahren der Gesellschaft, der schuldrechtlichen Verträge der Gesellschaft berücksichtigt werden. Wir unterstützen Sie gerne in Fragen des französischen Unternehmensrechts und im Rahmen der SARL-Gründung.