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Rechtliche Expertise / Businessplan / Restrukturierung

MERKBLATT 

Besteuerung der Kapitalgesellschaften.

Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften, z. B. der GmbH, der UG, der AG, richtet sich nach der Kapitalisierung des Unternehmens. Die Kapitalgesellschaften stehen grundsätzlich gesellschaftsrechtlich im Wettbewerb zu den Personengesellschaften, u. a. der GbR, der OHG. Die gesellschaftsrechtlichen Strukturen der Kapitalgesellschaften ermöglichen dennoch eine besonders effiziente betriebswirtschaftliche Planung, die streng funktional deren Kapital- und Verwaltungsstrukturen korrespondiert. Für die Kapitalgesellschaften ist wesentlich, dass das Ergebnis der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft effizient durch die gesellschaftsrechtlichen und die handelsbilanziellen Maßnahmen gesteuert werden kann. Nachfolgend werden die Grundsätze der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft dargestellt.

Ergebnisbesteuerung der Kapitalgesellschaften.

Das Jahresergebnis einer Kapitalgesellschaft unterliegt der Ergebnisbesteuerung. Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden im Jahresergebnis mit der Körperschaftssteuer (KSt / Bund und Länder) nebst Solidaritätszuschlag und mit der Gewerbesteuer (GewSt / Gemeinde) belastet. Der gesetzliche Steuersatz der Körperschaftssteuer entspricht 15 % des steuerbaren Gewinns, § 23 KStG. Die Gewerbesteuer variiert abhängig von dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde, § 16 GewStG. Die Gesamtgewinnbesteuerung mit der KSt und mit der GewSt entspricht bei mittelständischen Kapitalgesellschaften durchschnittlich etwa 30 % des steuerbaren jährlichen Gewinns. Der Gewinn ist der Bilanzgewinn des Unternehmens unter dem Einsatz der gewinnerhöhenden und der gewinnmindernden Faktoren. Der steuerbare Gewinn wird nach den Bestimmungen des EStG und des KStG bzw. des GewStG ermittelt. Die jährliche KSt- und GewSt- Steuerlast wird quartalsweise mit Vorauszahlungen geleistet. Die Vorauszahlungen werden von dem Finanzamt auf der Grundlage der vorangehenden Jahressteuerfestsetzung nach dem erwarteten Jahresgewinn festgesetzt. Die spätere Differenz zu dem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn wird als Steuererstattung oder als Steuernachzahlung revidiert.

Gewinnverwendung und Gewinnbesteuerung der Gesellschafter.

Werden die versteuerten Gewinne der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgeschüttet, fällt bei den Gesellschaftern die Kapitalertragssteuer (KapESt) an. Der Steuersatz der KapESt entspricht 25 % der Gewinnausschüttung, § 43a EStG. Die Steuerbelastung mit der KapESt erfolgt auch bei der Feststellung der sog. verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer unregelmäßigen Vergütung oder bei einer Bevorteilung eines Gesellschafters vor. Verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter sind in der steuerrechtlichen Praxis häufig Gegenstand der Streitführung. Werden die Gewinne nach dem Ergebnis des Jahres nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet, sondern in der Gesellschaft belassen, können diese als Gewinnvortrag auf das folgende Jahr übertragen oder zweckgebunden als Gewinnrücklage verwendet werden. Der Gewinnvortrag und die Gewinnrücklagen werden grundsätzlich aus versteuerten Gewinnen gebildet. Ausnahmen sind die gesetzlichen steuerfreien Rücklagen, u. a. für die Ersatzbeschaffungen, die Investitionsrücklagen. Davon zu unterscheiden sind die Rückstellungen, die bilanziell für die Verbindlichkeiten des Unternehmens anzusetzen sind, und entsprechend nicht besteuert werden. Die betriebswirtschaftliche und rechtliche Gewinnverwendung entspricht somit funktional der Betriebs- und Prognosewirtschaft des Unternehmens und beeinflusst die jährliche Besteuerung.

Handelsbesteuerung der Kapitalgesellschaften. 

Die wirtschaftlichen Vorgänge der Kapitalgesellschaft werden mit der Umsatzsteuer (USt) und mit den einzelnen Verkehrssteuern, z. B. mit der Einfuhrumsatzsteuer, belastet. Der reguläre Steuersatz der Umsatzsteuer entspricht 19 %, § 12 UStG. Der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer entspricht 7 %, § 12 UStG. Die Handelsbesteuerung der Kapitalgesellschaften mit der Umsatzsteuer erfolgt auf der Grundlage der verrechenbaren umsatzsteuerlichen Rechnungsvorgänge. Die Umsatzsteuer(vor)anmeldungen und die Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgen regulär quartalsweise, § 18 UStG, und werden nach dem Ergebnis des Jahres als Steuererstattung oder als Steuernachzahlung revidiert.

Steuerliche Organschaft.

Für die Unternehmensgruppen kann wegen der internen Leistungs- und Verrechnungsvorgänge der Begriff der steuerlichen Organschaft in den Bereichen der KSt, der GewSt und der USt relevant werden. Eine steuerliche Organschaft liegt vor, wenn mehrere Unternehmen aufgrund der finanziellen Eingliederung, abweichend von der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung, als eine steuerliche Organschaft erfasst werden, woraufhin sich die Steuerpflichten innerhalb der Unternehmensgruppe verlagern. Aufgrund möglicher Auswirkungen auf die Besteuerung einzelner Gesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppen ist die steuerliche Organschaft häufig Gegenstand der Streitführung.

Rechtliche Empfehlung.

Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften erfolgt auf der Grundlage der zutreffend dokumentierten Betriebswirtschaft und der ordnungsgemäßen betriebswirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Planung. Auch die bilanziell zutreffende Bewertung und der richtige Einsatz einzelner betriebswirtschaftlicher Vorgänge sind Voraussetzungen der steuerlichen Optimierung einer Kapitalgesellschaft. Die Betriebswirtschaft soll regelmäßig von Rechts- und Wirtschaftsberatern unterstützt werden.

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