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MERKBLATT 

Grundsätze des Unternehmensinsolvenzverfahrens.

Im Jahr 2023 wurden in Deutschland über 17.000 Unternehmensinsolvenzverfahren angemeldet. Seit 2020 ist die Anzahl der Unternehmensinsolvenzverfahren, nach der kurzfristigen Stabilisierung, um ca. 4 % wieder gestiegen. Die Ursachen der Unternehmensinsolvenzen sind vielfältig, unter anderen, die schlechte Konjunktur innerhalb der Branche, die unzureichende Innovations- und Vertriebsstärke des Unternehmens, die unzureichende finanzielle Planung, die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen. Die Vorbereitung und der Ablauf einer Unternehmensinsolvenz unterscheiden sich nach dem Stadium und den Ursachen der Unternehmenskrise, nach der Struktur der Verschuldung, nach der Finanzierungs- und Vermögensstruktur des Unternehmens. Nachfolgend werden die Grundsätze eines Unternehmensinsolvenzverfahrens dargestellt.

Feststellung der Insolvenzreife. 

Das Vermögen eines Unternehmens gilt im rechtlichen Sinne als insolvent, wenn die (drohende) Zahlungsunfähigkeit gemäß §§ 17, 18 InsO oder die Überschuldung gemäß § 19 InsO vorliegen. Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO ist in der Insolvenzpraxis besonders relevant. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, was bedeutet, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht zum Ausgleich fälliger Geldverbindlichkeiten ausreichen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit wird buchhalterisch ein Liquiditätsstatus aufgestellt, welcher die fälligen und die kurzfristig fällig werdenden Verbindlichkeiten des Unternehmens, auf der einen Seite, und die vorhandenen liquiden Mittel nebst offenen Kreditlinien des Unternehmens, auf der anderen Seite, berücksichtigt. Ergibt sich ein negativer Überschuss der Verbindlichkeiten, ist das Unternehmen insolvenzreif gemäß § 17 InsO. Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung gemäß § 15a InsO. Der Insolvenzgrund der Überschuldung gemäß § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt, es sei denn es besteht für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate. Bei dem negativen Vermögensstatus und der negativen Fortführungsprognose liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, welche die Geschäftsführung gemäß § 15a InsO ebenfalls haftungsbewehrt zum Insolvenzantrag verpflichtet.

Maßnahmen der Stabilisierung in der Krise. 

Die vorinsolvenzlichen Maßnahmen der Schuldenregulierung und deren Umsetzung sind davon abhängig, ob die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bereits vorliegt oder kurzfristig droht. Auch die Maßnahmen der Stabilisierung eines überschuldeten Unternehmens hängen von dem Status der Fortführungsprognose ab. Es empfiehlt sich, bereits mit der Feststellung einer Liquiditätsunterdeckung, einen Rechtsanwalt für das Insolvenz- und Wirtschaftsrecht für die Vorbereitung einer außergerichtlichen Schuldenregulierung hinzuzuziehen. Ein außergerichtlicher Schuldenregulierungsplan soll fachmännisch geprüft und mit der Gläubigerschaft kurzfristig verhandelt werden. Zeitgleich muss festgestellt werden, wie sich die Liquiditätslage in den nächsten 20 Tagen (Dreiwochenfrist) nach dem Eintritt der Liquiditätsunterdeckung und langfristig entwickelt. Der Liquiditätsstatus muss in der Liquiditätskrise stets aktuell überwacht werden. Fachmännisch soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen über die positive Fortführungsprognose verfügt. Wenn die Fortführungsprognose negativ ist, sollen die Maßnahmen der Unternehmensstabilisierung und der Finanzierung fachmännisch kurz- und langfristig festgestellt werden. Zugleich müssen vorsorglich die Voraussetzungen eines sanierenden Schutzschirmverfahrens gemäß § 270d InsO und die sanierende insolvenzrechtliche Planung geprüft werden. Mit der Feststellung der Liquiditätskrise besteht in der Regel ein geringer Zeitraum von 10 bis 25 Tagen für die Stabilisierungsmaßnahmen und die Aufstellung eines Schuldenregulierungsplans.  

Insolvenzantrag und Eigenverwaltung.

Wenn die außergerichtlichen Maßnahmen der Stabilisierung scheitern oder nicht erfolgsversprechend sind, muss über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzantrag gestellt werden. Mit dem Insolvenzantrag wird ein Regelinsolvenzverfahren gemäß §§ 1 ff. InsO eingeleitet. In dem Regelinsolvenzverfahren geht die Vermögens- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens auf den bestellten Insolvenzverwalter über, das Vermögen des Unternehmens wird für die Insolvenzmasse verwertet. Das Insolvenzverfahren in der Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. InsO ist eine gesetzliche Variante des Regelinsolvenzverfahrens gemäß §§ 1 ff. InsO. Die Besonderheit des Insolvenzverfahrens in der Eigenverwaltung besteht darin, dass die Geschäftsleitung des Krisenunternehmens, bei einer positiven Fortführungsprognose des Unternehmens, die Geschäftsleitung unter der Aufsicht eines Sachwalters für die Dauer des Insolvenzverfahrens behält. Wenn das Unternehmen in der Insolvenz erhalten und saniert werden soll, wird mit dem Insolvenzantrag oder in dem eröffneten Insolvenzverfahren ein Insolvenzplanverfahren gemäß §§ 217 InsO beantragt. Mit dem Insolvenzplanverfahren wird die durchschnittliche Dauer des Insolvenzverfahrens von 3 Jahren effizient auf 1,5 Jahre verkürzt, wobei das Unternehmen in der vereinbarten Planzeit aus der Betriebsfortführung die erwirtschafteten Planbeiträge an die Gläubigerschaft als Ausgleich für die Insolvenzsanierung leistet.

Zusammenfassung.

Sobald eine Liquiditätskrise eintritt, sollen umgehend die Maßnahmen der Schuldenregulierung getroffen werden. Vor dem Eintritt in ein Insolvenzverfahren, soll fachmännisch die Möglichkeit eines sanierenden Insolvenzverfahrens geprüft werden. In der Unternehmenskrise empfiehlt sich frühzeitig die Beteiligung eines Rechtsanwalts für Insolvenz- und Wirtschaftsrecht. 

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