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MERKBLATT 

Grundsätze des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Für das Jahr 2023 wird die Anzahl der Privatinsolvenzverfahren in Deutschland auf über 60.000 Insolvenzverfahren geschätzt. Seit 2020 ist die Anzahl der Privatinsolvenzverfahren um ca. 4 % gestiegen. Die privaten Insolvenzverfahren haben vielfältige Ursachen, unter anderen, unvorhersehbare Kosten, Luxusaufwendungen oder ein Haftungsfall. Der richtige Umgang mit der Privatinsolvenz ist die Grundlage für die kurzfristige Entschuldung und für den wirtschaftlichen Neubeginn des Schuldners. Nachfolgend werden die Grundsätze des Privatinsolvenzverfahrens dargestellt.

Feststellung der Insolvenzreife. 

Das Vermögen einer Privatperson gilt im rechtlichen Sinne als insolvent, wenn die (drohende) Zahlungsunfähigkeit im Sinne von §§ 17, 18 InsO vorliegt. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, was bedeutet, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht zum Ausgleich fälliger Geldverbindlichkeiten ausreichen.

Feststellung des Gläubigerstatus. 

Mit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, soll der Schuldner unmittelbar Maßnahmen ergreifen, um die Insolvenz entweder auszuschließen oder möglichst kurzfristig das Insolvenz- oder Planverfahren einleiten zu können. Als erste Maßnahme soll der Schuldner sich mit den wichtigsten Forderungsgläubigern in Verbindung setzen und die kurzfristige Stundung seiner Verbindlichkeiten vereinbaren. Sodann soll der Schuldner einen Gläubigerstatus aufstellen, eine vollständige Übersicht seiner aktuellen Verbindlichkeiten, auf der einen Seite, und seines Einkommens nebst Vermögen, auf der anderen Seite. Mit diesem Status beginnt das Verfahren der vorinsolvenzlichen Schuldenregulierung. Sinnvoll ist es, bereits in diesem Stadium einen Rechtsanwalt zur Feststellung des Gläubigerstatus zu beauftragen. Anderweitig soll der Schuldner möglichst kurzfristig die Gläubigermaßnahmen ergreifen und die Verhandlungen mit den Gläubigern vorbereiten. Für die Feststellung des Gläubigerstatus und die notwendige Kommunikation hat der Verbraucherschuldner in der Regel einen Zeitraum von 3 bis 8 Werktagen.

Maßnahmen der Schuldenregulierung. 

Sobald der Gläubigerstatus aufgestellt ist, kann vorinsolvenzlich ein Schuldenregulierungsplan vorbereitet werden. Der Plan berücksichtigt die Gesamtverschuldung, die quotale Verteilung der Schuldenlast auf die einzelnen Gläubiger sowie die mögliche Tilgung der Gesamtverschuldung, ausgehend von der Einkommenssituation des Schuldners. Eine Tilgung der Gesamtverschuldung wird regulär mit 3 bis 5 Jahren geplant. Somit kann ein Schuldenplan effizient umfangreiche Verbindlichkeiten gegenüber mehreren Gläubigern regulieren, sobald die Einigung mit den Gläubigern erzielt ist. Der (gescheiterte) Einigungsversuch mit den Gläubigern ist zugleich die Voraussetzung für die Beantragung eines Privatinsolvenzverfahrens, § 305 InsO, sollte der Schuldner ein Privatinsolvenzverfahren über sein Vermögen initiieren wollen. Ein gescheiterter Einigungsversuch muss gemäß § 305 InsO bescheinigt werden.

Insolvenzantrag und Insolvenzprüfung. 

Wenn die Schuldenregulierung an der mangelnden Kooperation der Gläubiger oder den schlechten Einkommensaussichten des Schuldners scheitert, wird ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners bei dem Insolvenzgericht am Wohnsitz des Schuldners gestellt. Der Insolvenzantrag kann sowie von einem Gläubiger, als auch von dem Schuldner selbst gestellt werden, §§ 13 InsO. Der Insolvenzantrag wird mit der hierfür vorgesehenen amtlichen Form gestellt. Wichtig ist, dass die Schuldenbefreiung gemäß § 287 InsO nur von dem Insolvenzschuldner beantragt werden kann. Bereits der Insolvenzantrag soll mit dem Antrag des Schuldners auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden oder der Schuldner soll sich dem Insolvenzantrag des Gläubigers anschließen und zugleich die Restschuldbefreiung beantragen.

Privatinsolvenzverfahren. 

Ein Privatinsolvenzverfahren kann entweder als Regelinsolvenzverfahren oder als Planinsolvenzverfahren gestaltet werden. Ein Regelinsolvenzverfahren richtet sich nach §§ 1 ff. InsO. Das Regelinsolvenzverfahren beginnt mit einem Gutachtenverfahren, in dem die Zahlungsunfähigkeit von einem gerichtlich bestellten Gutachter festgestellt wird. Daran schließt sich das Insolvenzverfahren, indem der Insolvenzverwalter das verwertbare Vermögen des Schuldners feststellt, überwacht und für die Insolvenzmasse verwertet. Die Regeldauer eines Regeinsolvenzverfahrens entspricht 3 Jahren, nach dem Ablauf entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung, § 300 InsO.

Ein Planinsolvenzverfahren ist die gesetzliche Alternative eines Regelinsolvenzverfahrens. Ein Planinsolvenzverfahren richtet sich nach §§ 217 ff. InsO. Mit einem Planverfahren kann die Frist des Insolvenzverfahrens effizient auf 1 Jahr beschränkt werden, wenn der Schuldner bereit ist, einen verhältnismäßigen finanziellen Planbeitrag zu seiner Entschuldung zu leisten. Der Vorteil eines Planverfahrens gemäß §§ 217 ff. InsO ist, dass der Planschuldner schneller aus als der Regelinsolvenzschuldner das Insolvenzverfahren beendet und die Zuverlässigkeit als wirtschaftlicher Beteiligter kurzfristig wiederherstellt.

Zusammenfassung.

Sobald eine Liquiditätskrise eintritt, sollen die Gläubigermaßnahmen der Stundung und der Schuldenregulierung ergriffen werden. Vor dem Eintritt in ein Insolvenzverfahren soll der Schuldner die Möglichkeit eines Planverfahrens in Betracht ziehen. In jedem Stadium der Liquiditätskrise empfiehlt sich die Beteiligung eines Rechtsanwalts für Insolvenz- und Wirtschaftsrecht.  

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